Motiv aus der Kanzlei: Steuergesetze

Droht Sportvereinen Umsatzsteuerpflicht?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine bei der Umsatzsteuer nicht auf eine allgemeine EU-Steuerfreiheit berufen können.

Die Entscheidung des BFH betrifft zwar unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung. Sportvereine müssen jetzt also damit rechnen, dass die Rechtsprechung ihre Leistungen auch insoweit als umsatzsteuerpflichtig ansieht, als sie derartige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen und es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung handelt. Dies spricht der BFH in seinem Urteil vom 21.04.2022 (Az. V R 48/20, (V R 20/17)) ausdrücklich an. Die Problematik dürfte sich nach Einschätzung des BFH nur gesetzgeberisch lösen lassen.

Leistungen gegen gesondertes Entgelt

In dem vom BFH jetzt entschiedenen Streitfall ging es um einen Golfverein, der nicht nur von seinen Mitgliedern durch allgemeine Mitgliedsbeiträge vergütet wurde, sondern der darüber hinaus eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich unter anderem um die Golfspielplatznutzung, den Verleih von Golfbällen und Caddys, den Verkauf von Golfschlägern sowie um Startgelder bei Golfturnieren und Veranstaltungen.

Vermögenszweckbindung im Auflösungsfall

Diese Leistungen sah das Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig an. Eine mögliche Steuerfreiheit für den Veranstaltungsbereich versagte es, da es den Golfverein nicht als gemeinnützig ansah, da es an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung fehlte. Die EU-Rechtsprechung setzt aber voraus, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 13.05.2022